Ein Mangel kann, auch wenn er für sich gesehen verbesserbar wäre, nicht (etwa durch nachträgliche Vorlage des Nachweises) verbessert werden, wenn das Fehlen der Bescheinigung in der bestandfest gewordenen Ausschreibung als unbehebbarer Mangel festgelegt worden ist (vgl. etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2021/04/0102, Rn. 13, mwN).
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