Auch ein verspäteter Fortsetzungsantrag nach § 16 Abs. 9 NÖ VNG löst eine Entscheidungspflicht des zuständigen VwG iSd § 34 Abs. 1 VwGVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages iSd Art. 133 Abs. 7 B-VG bzw. des § 38 VwGG berechtigt, aus (vgl. in diesem Sinne zur Entscheidungspflicht über unzulässige Anträge etwa VwGH 1.6.2021, Fr 2021/09/0004 bis 0005, Rn. 2).
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