Rückverweise
Auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls obliegt es der Aufsichtsbehörde, bei der eine große Zahl von Beschwerden eingereicht wird, nachzuweisen, dass diese Zahl nicht durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären ist, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, sondern durch einen anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Im Beschwerdeverfahren hat das VwG das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht anhand aller von ihm festzustellenden relevanten Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen. Falls erforderlich hat das VwG den zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO maßgeblichen Sachverhalt amtswegig selbst zu erheben (vgl. hierzu auch VwGH 29.1.2025, Ra 2023/04/0002).