In einem zwischen Netzbenutzer und Fernleitungsnetzbetreiber nach einem erfolglosen Streitschlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission der E-Control gemäß § 132 Abs. 2 Z 1 GWG 2011 anhängigem zivilgerichtlichen Verfahren über die Verpflichtung zur Leistung von Netznutzungsentgelt und/oder die Höhe des zu leistenden Netznutzungsentgelts hat das Zivilgericht zwar das Vorbringen eines Netzbenutzers, die Festlegung der Referenzpreismethode in Anlage 3 der GSNE-VO 2013 idF der 2. Novelle 2020 verstoße gegen die VO (EU) 2017/460, zu prüfen und die von der Regulierungsbehörde festgelegte nationale Methode zur öffentlich-rechtlichen Preisfestsetzung allenfalls unangewendet zu lassen, sofern eine unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung nicht möglich ist (RIS-Justiz RS0109951 [T3 und T6]). Es kann jedoch die begründete Entscheidung der Regulierungskommission der E-Control über die Festlegung der Referenzpreismethode in Anlage 3 der GSNE-VO 2013 idF der 2. Novelle 2020 im Falle deren Unionsrechtswidrigkeit weder abändern noch aufheben. Insofern ist im zivilgerichtlichen Verfahren kein wirksamer Rechtsschutz iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG für einen Netzbenutzer gegen die begründete Entscheidung der Regulierungsbehörde gegeben. Die innerstaatliche Rechtslage zur Festlegung der Referenzpreismethode im Verordnungsweg erweist sich insofern als unionsrechtswidrig.
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