Ra 2022/02/0112 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Liegt kein Anwendungsfall der Abs. 2 bis 5 des § 44 VwGVG 2014 vor, da die dort normierten Ausnahmetatbestände nicht erfüllt sind, stellt das Unterlassen der mündlichen Verhandlung einen "absoluten" Verfahrensmangel dar, der ohne Relevanzprüfung zur Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt (vgl. VwGH 20.10.2022, Ra 2022/02/0179; VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0126; VwGH 24.5.2013, 2012/02/0104).