Ra 2022/02/0112 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Absicht, sich einen Vorteil (nämlich Parkraum) zu verschaffen, ist für die Tatbestandsverwirklichung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nicht erforderlich.