Die irrtümliche Einbringung der Revision beim VwGH stellt kein bloßes Versehen bei der Abwicklung technischer Vorgänge bzw. manipulativer Tätigkeiten dar, sondern betrifft die Rechtsfrage, bei welcher Stelle eine Revision einzubringen ist; dazu sind eindeutige Anordnungen zu treffen und deren Einhaltung zu überwachen (vgl. VwGH 9.11.2016, Ra 2016/10/0071). Der Umstand, der Vertreter habe seiner Kanzleikraft im Diktat aufgetragen, die Revision beim VwG einzubringen, entbindet nicht vom Erfordernis einer entsprechenden Überwachung.
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