Das Erfordernis einer Wirtschaftsgemeinschaft kann nicht dahingehend verstanden werden, dass beide Eheleute zum gemeinsamen Haushaltseinkommen beitragen müssen (vgl. OGH 14.7.2022, 1 Ob 98/22a, wonach zum Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft gehört, "dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen lassen").