Ra 2021/21/0257 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein nach nationalem Recht eingeräumtes vorläufiges Aufenthaltsrecht (lediglich) bis zum Abschluss des Verfahrens zur Klärung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, stellt keine ausreichend gesicherte Grundlage für den Erwerb von Zeiten einer "ordnungsgemäßen Beschäftigung" dar (vgl. EuGH 7.11.2013, C-225/12, Demir; vgl. EuGH 16.12.1992, C-237/91, Kus). Andernfalls könnte die Entscheidung, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, dadurch unterlaufen werden, dass im Zeitraum bis zur endgültigen Klärung dieser Frage durch die bloße Ausübung einer Beschäftigung eine ansonsten nicht bestehende ARB 1/80-Berechtigung erworben wird (EuGH 16.12.1992, C-237/91, Kus).