JudikaturVwGH

Ra 2021/21/0233 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 2021

Eine Gefährdung iSd. § 67 FrPolG 2005 kann auch bei einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug bejaht werden, wenn nicht etwa die Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Zwar wird die Aufhebung der Unterbringung im Maßnahmenvollzug erst dann angeordnet, wenn sie vom Strafgericht - aufgrund entsprechender Gutachten - nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird. Dieser Umstand schließt es aber nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht, also unter Anlegung des gebotenen eigenständigen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstabes, auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Aufenthaltsverbot erfordert (vgl. VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042; VwGH 30.4.2021, Ra 2021/21/0071).

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