Die Äußerung der Richterin "wenn man entgegen der hg. Ansicht von der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben ausginge" kann nicht anders verstanden werden, als dass die erkennende Richterin nach dem ersten Teil der Befragung des Revisionswerbers von dessen Unglaubwürdigkeit ausging. Zu diesem Zeitpunkt war die Befragung des Revisionswerbers noch nicht abgeschlossen. Es folgten weitere Fragen zu den Fluchtgründen des Revisionswerbers durch die erkennende Richterin, den Rechtsvertreter des Revisionswerbers und den Vertreter der belangten Behörde. Die erkennende Richterin brachte durch die zitierte Äußerung jedoch bereits davor zum Ausdruck, sich eine Meinung zu der für die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zentralen Frage, ob die Angaben des Revisionswerbers glaubwürdig seien, gebildet zu haben, ohne klarzustellen, ob dies vorbehaltlich weiterer Ergebnisse der zu diesem Zeitpunkt noch andauernden kontradiktorischen Beweisaufnahme zu verstehen sei. Diese Äußerungen waren geeignet, begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit und damit der Unbefangenheit der Richterin des VwG zu erwecken und die Glaubwürdigkeit der in freier Überzeugung vorzunehmenden Würdigung aller Beweise in Frage zu stellen. Die Richterin hat damit den Anschein ihrer Befangenheit erweckt.
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