JudikaturVwGH

Ra 2021/17/0138 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Februar 2024

§ 58 Abs. 3 GSpG 1989 sieht eine verhältnismäßige Bemessung der Glücksspielabgabe bei grenzüberschreitenden Glücksspielen unter Zugrundelegung der auf das Inland entfallenden Teilnahmen oder Gewinne nicht vor. Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 3 GSpG 1989 bildet die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters (VwGH 24.1.2017, Ro 2015/16/0038; 27.10.2023, Ro 2019/17/0005). Bei grenzüberschreitenden Preisausschreiben ist nur jener Teil der Gewinne als Bemessungsgrundlage für die inländische Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 3 GSpG 1989 heranzuziehen, der der inländischen Öffentlichkeit in Aussicht gestellt wurde. Dies ergibt sich regelmäßig aus den Teilnahmebedingungen oder sonstigen Mitteilungen mit ähnlichem Informationsgehalt.

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