Ra 2021/17/0047 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Statusrichtlinie enthält keine näheren Angaben zu den Leistungen, welche die Empfänger der Sozialhilfe nach Art. 29 erhalten sollten, doch bezieht sich der Begriff der "Sozialhilfeleistungen" nach stRsp des EuGH auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt (EuGH 28.10.2021, C-462/20, ASGI u.a.).