JudikaturVwGH

Ra 2021/17/0047 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2024

Die Republik Österreich hat mit Art. 23 Genfer Flüchtlingskonvention die völkerrechtliche Verpflichtung übernommen, Flüchtlingen, die sich erlaubterweise in ihrem Gebiet aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung zu gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird (VfSlg. 20.503/2021). Diese Verpflichtung wird durch Art. 29 Abs. 1 der Statusrichtlinie auch im Unionsrecht normiert. Nach dieser Bestimmung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Demnach muss ein Mitgliedstaat Personen, denen er internationalen Schutz gewährt hat, Sozialleistungen in gleicher Höhe gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen (EuGH 21.11.2018, C-713/17, Ayubi).

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