JudikaturVwGH

Ra 2021/13/0117 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2022

Eine allgemeine (abstrakte) Bewertung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes scheidet aus (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0141). Das LiegenschaftsbewertungsG 1992 (vgl. zur wenn auch eingeschränkten Brauchbarkeit von dort festgeschriebenen Bewertungsregeln auch für das Abgabenrecht VwGH 10.8.2005, 2002/13/0132) sieht in § 3 Abs. 3 leg. cit. hiezu vor, dass bei Rechten und Lasten, deren Bewertung nach den in den §§ 2 bis 7 leg. cit. enthaltenen Regeln nicht möglich ist, der vermögenswerte Vorteil des Berechtigten beziehungsweise der vermögenswerte Nachteil des Belasteten heranzuziehen ist (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 333 BlgNR 18. GP 13: wenn sich zum Beispiel keine vergleichbaren Rechte oder Lasten für die Durchführung des Vergleichswertverfahrens finden und das Recht auch nicht genutzt werden kann, sodass das Ertragswertverfahren nicht anwendbar ist).

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