Ra 2021/13/0082 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten reicht (jedenfalls) nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 zu begründen. Wird eine für die Anerkennung eines Mietvertrages zivilrechtlich erforderliche Mindestmiete nicht erreicht, kann nicht von einem entgeltlichen Mietverhältnis ausgegangen werden und ist die Gebrauchsüberlassung dem Hoheitsbereich der Körperschaft öffentlichen Rechts zuzuordnen (vgl. etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2017/15/0022). Entscheidend ist somit, ob der Nutzungsüberlassung des Grundstückes ein entgeltlicher Bestandvertrag (gemäß § 1090 ABGB) oder ein unentgeltlicher Leihvertrag (gemäß § 971 ABGB) zugrunde liegt (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/15/0002, mit Verweis auf das Urteil des OGH vom 10.6.2015, 7 Ob 218/14f).