Rückverweise
Nach § 30a Abs. 7 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 VwGG hat im Falle einer außerordentlichen Revision der VwGH das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist nicht ergangen. Aufwandersatz für die von der belangten Behörde ohne eine derartige Aufforderung erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden (vgl. VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041, mwN).