JudikaturVwGH

Ra 2021/11/0171 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 2022

Es ist nicht die Aufgabe von Gutachtern, hinsichtlich der Tathandlungen nach § 1 Abs. 1 VOG 1972 eine Beweiswürdigung vorzunehmen oder bestimmte Tathandlungen festzustellen; vielmehr sind die konkreten Tathandlungen von der Behörde bzw. vom VwG den Gutachtern als Ausgangsprämisse für die Gutachtenserstellung vorzugeben (VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0044). Gegebenenfalls kann diese (die Tathandlungen betreffende) Vorgabe an einen Gutachter erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie nach Würdigung der diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse erfolgen, sodass nicht nur in vielen Fällen eine gutachterliche Beurteilung der Kausalität erst nach einer mündlichen Verhandlung ergehen, sondern zwecks Erörterung von schriftlichen Gutachten zu dieser Frage auch die Durchführung eines weiteren Verhandlungstermins geboten sein kann.

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