Bei einem (entsprechend großen) Grundstück, auf welchem Bodenfunde vermutet werden, kann gegebenenfalls eine Trennung in einen unter Schutz gestellten und in einen davon nicht betroffenen Teil in Betracht kommen und ist ein Grundstück nur dann als Ganzes unter Schutz nach dem DMSG 1923 zu stellen, wenn als Ergebnis von Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das Bodendenkmal das gesamte Grundstück umfasst (vgl. VwGH 21.1.1994, 93/09/0386).
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