Bei der Beurteilung der COVID-19-Prämie ist bei der Bemessung des Vergütungsanspruches zu prüfen, ob die Arbeitgeberin diese Prämie an ihren Arbeitnehmer jedenfalls gezahlt hat bzw. hätte, unabhängig davon, ob der bei ihr beschäftigte Arbeitnehmer im verfahrensgegenständlichen Monat gearbeitet hat oder nicht. Dies ist u.a. auch danach zu beurteilen, ob die Arbeitgeberin die Prämie ihren anderen Arbeitnehmern in diesem Monat ohne Rücksicht auf sonstige Umstände stets in gleicher Höhe und nicht aliquotiert gewährt hat; etwa, wenn Arbeitnehmer nicht bereits den gesamten Monat im Betrieb beschäftigt waren oder nur Teilzeit gearbeitet haben oder wenn aus anderen Gründen eine Aliquotierung des Betrages ermittelt werden kann. Nur wenn in der Folge feststeht, dass beim von der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer ein Entgeltausfall vorliegt, sind weitere Ermittlungen zum Entgelt zu tätigen: Dabei ist zu beachten, dass der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen ist. Unter ihm ist jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).
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