Durch die rechtzeitige Einleitung des Kommandantenverfahrens wird die Verjährungsfrist des § 3 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 gewahrt, wenn dieses Verfahren in Folge aufgrund der Erstattung einer Disziplinaranzeige gemäß § 62 Abs. 4 HDG 2014 ex lege als eingestellt gilt, weil von einer Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens auszugehen ist und deshalb das Verfolgungshindernis der Verjährung nicht vorliegt (vgl. VwGH 24.1.2008, 2005/09/0105).
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