Ra 2021/08/0144 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 36b Abs. 1 AlVG 1977 hat die Feststellung des Umsatzes zunächst auf Grund "monatlich im Nachhinein" abzugebender Erklärungen und geeigneter Nachweise zu erfolgen; die Erklärungen sind somit erst nach Ablauf des jeweiligen Monats, in dem bereits ein Bezug erfolgt ist, zu erstatten. Nach dem zweiten Satz des § 36b Abs. 2 AlVG 1977 ist (bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr) ausgehend von diesen Erklärungen bzw. Nachweisen der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln. Die Ermittlung der Umsätze aus selbständiger Tätigkeit erfolgt somit während des Kalenderjahres - wie nach § 36a Abs. 7 AlVG 1977 das Einkommen - rollierend, wobei die sich auf Grund der Erklärungen und Nachweise ergebenden monatlichen Beträge summiert und durch die Anzahl der Monate geteilt werden (vgl. idS VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138; AB 1304 BlgNR 20. GP 3).