Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des - nunmehrigen - § 113 Abs. 3 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind, sodass im vorliegenden Fall zu Recht von einer Herabsetzung des Beitragszuschlags abgesehen wurde (vgl. dazu VwGH 3.4.2017, Ra 2016/08/0098, mwN).
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