Wie der VwGH bereits in seinem Erkenntnis VwGH 5.10.1976, 1929/75, zum Krnt GdPlanungsG 1970 ausgesprochen hat, ist ein Gebäude oder ein Gebäudeteil, der der Beherbergung von Fremden dient, im Wohngebiet nicht unzulässig. An dieser Rechtsprechung hielt der VwGH auch in seinem Erkenntnis VwGH 6.12.1984, 83/06/0053, fest und führte dazu mit näherer Begründung aus, dass unter "Wohngebäuden" im Sinn des § 2 Abs. 4 Krnt GdPlanungsG 1970 in der Fassung LGBl. Nr. 78/1979 auch der Fremdenbeherbergung dienende Gebäude zu verstehen sind. Diese Judikatur ist auf die Rechtslage nach dem Krnt GdPlanungsG 1995 übertragbar, zumal sich die maßgeblichen Bestimmungen in den für die - in den zitierten Erkenntnissen erfolgte - Auslegung durch den VwGH relevanten Passagen nicht maßgeblich geändert haben (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei übertragbarer Rechtsprechung VwGH 5.10.2016, Ra 2016/06/0118, mwN). Unter "Wohngebäuden" im Sinn des § 3 Abs. 5 Krnt GdPlanungsG 1995 sind auch der Fremdenbeherbergung dienende Gebäude zu verstehen.