JudikaturVwGH

Ra 2021/06/0135 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2023

§ 33 Abs. 3 Tir BauO 2018 umfasst - im Unterschied zu § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 - die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes nicht als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Dem Nachbarn kommt kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baudichte - worunter auch die Geschoßflächendichte fällt - zu (vgl. etwa VwGH 29.1.2016, Ra 2015/06/0124, mwN).

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