Bei dem für die Feststellung einer schweren Verfehlung erforderlichen Nachweis muss es sich um einen objektivierbaren Nachweis handeln (vgl. VwGH 8.10.2010, 2009/04/0214; vgl. dazu, dass an diesen Nachweis bezüglich seiner Objektivierbarkeit strenge Kriterien zu legen sind, die Erläuterungen in RV 69 BlgNR 24. GP 97 f).
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