Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012, C-465/11, Forposta ua., festgehalten, dass es für die Feststellung einer schweren beruflichen Verfehlung (im Sinn der damals maßgeblichen Richtlinienbestimmung des Art. 45 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2004/18/EG) keines rechtskräftigen Urteils bedürfe (Rn. 28). Allerdings hat der EuGH in diesem Urteil ebenso festgehalten, dass sich eine schwere berufliche Verfehlung üblicherweise auf ein Verhalten bezieht, das auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit von gewisser Schwere schließen lässt, und dass die Feststellung einer schweren beruflichen Verfehlung grundsätzlich eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Unternehmers erfordert (Rn. 30 f). Der EuGH hat anerkannt, dass eine Gerichtsentscheidung, selbst wenn sie noch nicht rechtskräftig ist, je nach ihrem Gegenstand für den Auftraggeber ein geeigneter Nachweis zur Feststellung einer schweren beruflichen Verfehlung sein kann (siehe EuGH 20.12.2017, C-178/16, Mantovani ua., Rn. 47). Die Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde betreffend die Verletzung von Wettbewerbsregeln kann zwar einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer schweren Verfehlung darstellen, sie kann aber nicht zu einem automatischen Ausschluss des Unternehmers führen (vgl. EuGH 4.6.2019, C-425/18, CNS ua., Rn. 32, 34).
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