Ra 2021/02/0158 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).