Ra 2021/02/0055 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei einer Übertretung nach § 19 Abs. 2 Wr WettenG 2016 in der Stammfassung LGBl. Nr. 26/2016 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Für eine Strafbarkeit kommt es (bloß) darauf an, dass die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer nicht in geeigneter Weise dafür sorgt, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs. 1 nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Um solche Feststellungen treffen zu können, sind entsprechende Ermittlungen zu den Maßnahmen der Wettunternehmerin bzw. des Wettunternehmers nötig, um dann beurteilen zu können, ob diese geeignet sind, den Zutritt jugendlicher und gesperrter Personen (abstrakt) zu verhindern. Feststellungen zu tatsächlich nicht erfolgten Kontrollen bzw. nicht verhinderten Zutritten von jugendlichen oder gesperrten Personen bedarf es zur Begründung der Strafbarkeit nach § 19 Abs. 2 Wr WettenG 2016 nicht (solche Umstände könnten allenfalls indizieren, dass die gewählten Maßnahmen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers dafür nicht geeignet sein könnten).