10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zur im Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 zwingend zu ertattendenden und dem Parteiengehör zu unterziehenden Stellungnahme bedarf es vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC rechtskundiger Unterstützung, um in diesem Verfahren, in dem es nach einer bereits längeren Dauer des Freiheitsentzugs um die Frage von dessen weiterer Zulässigkeit geht, dem Standpunkt der Behörde wirksam entgegen treten zu können. Es erscheint evident zweckmäßiger, dass diese gebotene Unterstützung durch den ohnehin für die gesamte Dauer der Anhaltung beigegebenen, in der Regel mit dem Fall vertrauten Rechtsberater erfolgt, als dass dafür im Wege der Verfahrenshilfe ein Rechtsanwalt bestellt wird. Letzteres scheint auch deshalb nicht zielführend, weil angesichts der sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergebenden relativ kurzen Zeit zwischen Aktenvorlage und Entscheidung auch vor dem Hintergrund des notwendigen Bestellungsvorgangs (vgl. § 8a VwGVG 2014) ein erheblicher Zeitdruck bestünde. Auch diese Überlegungen sprechen daher für die durch den Gesetzeswortlaut des § 52 BFA-VG 2014 gedeckte Auslegung, dass der (schon bei der Schubhaftanordnung beigegebene) Rechtsberater (bzw. die BBU GmbH) den Schubhäftling auch in dem nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 geführten Verfahren vor dem VwG zur periodischen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu unterstützen und zu beraten sowie auf sein Ersuchen auch - "einschließlich einer mündlichen Verhandlung" - zu vertreten hat. Dagegen spricht auch nicht, dass der Schubhäftling zum Zweck der Erlangung einer kostenlosen Vertretung im Rahmen der Schubhaftprüfung durch den Rechtsberater bzw. die BBU GmbH die Möglichkeit der Erhebung einer Schubhaftbeschwerde hätte, zumal damit potentiell Kostenfolgen verbunden wären (§ 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 iVm § 35 VwGVG 2014).