JudikaturVwGH

Ra 2020/21/0448 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2021

Eine Entscheidung des VwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach § 56 AsylG 2005 offen stehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, ist im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308).

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