JudikaturVwGH

Ra 2020/21/0428 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2021

Bei der Interessenabwägung kann einerseits der Z 1 des § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 ("die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war") und der Z 8 der genannten Bestimmung ("die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") durchaus Bedeutung zukommen. Allerdings hat das schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unrechtmäßigen oder unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann.

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