Ra 2020/15/0132 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, dass die Einbeziehung deutscher Renten in den Progressionsvorbehalt, die in Deutschland aufgrund der dortigen Regelungen steuerfrei sind und deren Pflichtbeiträge nicht als Werbungskosten abgezogen werden konnten, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach beschäftigt und aufgrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Unionsrechtskonformität festgestellt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/13/0038 u.a. mit Hinweisen auf das Urteil des EuGH vom 12. Juli 2005, C-403/03, Rs Schempp). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Vorjudikatur ausgesprochen hat, ergibt sich der Nachteil für den Abgabepflichtigen nicht aus diskriminierenden Inhalten österreichischer Vorschriften, sondern aus Unterschieden zwischen dem deutschen und österreichischen Steuerrecht. Nach der Judikatur des EuGH sind die Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand des Steuerrechts aber nicht generell verpflichtet, ihre Steuervorschriften zur Vermeidung solcher Nachteile auf die Steuervorschriften anderer Mitgliedstaaten abzustimmen (vgl. nochmals Ra 2016/13/0038 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des EuGH). (Hier: Der Abgabepflichtige ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und bezieht neben österreichischen Einkünften eine Pension aus Deutschland von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Im Einkommensteuerbescheid 2017 wurden die deutschen Pensionseinkünfte von ca. 3.700 € im Rahmen eines Progressionsvorbehaltes berücksichtigt.)