Ra 2020/15/0085 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die mit BGBl. I Nr. 27/2004 eingefügte Z 4 des § 12 Abs. 3 UStG 1994 schließt mit ihrem Verweis auf § 3a Abs. 1a Z 1 Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für private Zwecke stehen, ab 1. Mai 2004 vom Abzug aus. Dieser Vorsteuerausschluss war insoweit nicht durch das unionsrechtliche Beibehaltungsrecht gedeckt, als davon untergeordnet privat genutzte Gebäude des Betriebsvermögens betroffen waren. Wenn sich ein Steuerpflichtiger dafür entschied, für ein solches Gebäude zur Gänze den Vorsteuerabzug geltend zu machen, kann er nicht zugleich gestützt auf nationales Recht die Nichtbesteuerung der privaten Verwendung des untergeordneten Gebäudeteils in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 27.9.2017, Ra 2015/15/0045; vgl. auch VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0058).