Ra 2020/15/0020 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mangels eines plausiblen gemeinen Wertes des einzelnen Wirtschaftsgutes "Firmenwert" kann es zu keiner Aufwertung nach § 18 Abs. 2 KStG 1988 kommen. Dieses Auslegungsergebnis zu § 18 Abs. 2 KStG 1988 bestätigt auch eine Bedachtnahme auf die ErlRV zum KStG 1988, 622 BlgNR 17. GP 21. Darin wird zu Abs. 2, der die Beendigung der Körperschaftsteuerfreiheit regelt, ausdrücklich festgehalten, dass ein selbstgeschaffener Firmenwert nicht anzusetzen ist (wie im Übrigen auch die ErlRV zur komplementären Bestimmung des § 18 Abs. 1 KStG 1988 bestätigen).