Ra 2020/13/0110 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine einheitliche Leistung liegt auch dann vor, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile dagegen als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. VwGH 22.3.2023, Ra 2022/13/0084, mwN; EuGH 20.4.2023, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, C-282/22, Rn. 30). Ein weiteres Kriterium, das in Wirklichkeit ein Indiz für das erstgenannte Kriterium - ob aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers ein eigenständiger Zweck der Leistung fehlt - darstellt, zielt auf die Berücksichtigung des jeweiligen Wertes jeder der Leistungen, aus denen sich der wirtschaftliche Vorgang zusammensetzt, wobei sich der eine im Verhältnis zum anderen als gering oder gar marginal herausstellt (vgl. dazu EuGH 4.3.2021, Frenetikexito, C-581/19, Rn. 42; 22.10.1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Rn. 24).