Ra 2020/13/0074 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Als Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Antrags hervorgeht, wogegen er sich richtet, und das VwG aufgrund des gesamten Anbringens nicht zweifeln kann, welche Beschwerdevorentscheidung angefochten ist.