JudikaturVwGH

Ro 2020/11/0016 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2021

Die Rechtsansicht des VwG, für die Übertretungen arbeitszeitrechtlicher Vorschriften sei aufgrund der EG-Verordnung Nr. 1071/2009 (und ihres Anwendungsvorranges) der handelsrechtliche Geschäftsführer (und nicht ein gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter) strafrechtlich verantwortlich, entbehrt einer expliziten Anordnung dieser Verantwortlichkeit in der genannten EG-Verordnung. Damit war hinsichtlich der in Rede stehenden Übertretungen arbeitszeitrechtlicher Vorschriften - wie bereits unter Rn 34 des hg. Vorerkenntnisses Ra 2019/11/0073, 0074 betont wurde - gemäß § 28 AZG von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bzw. eines gemäß § 9 VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten auszugehen.

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