Ra 2020/06/0331 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage im Bundesland Salzburg haben Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die auch dem Nachbarschutz dienenden Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden. Wurden in der Bauplatzbewilligung Bestimmungen vorgesehen, die auch dem Interesse der Nachbarn dienen, können sie sich auf diese Bestimmungen im Baubewilligungsverfahren berufen, wobei subjektiv-öffentliche Rechte durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet werden, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2019/06/0033).