Der VwGH hat in seinem Erkenntnis VwGH 13.11.2019, Ro 2017/05/0014, unter Hinweis auf die Bestimmungen des WEG 2002 klargestellt, dass bei Zu- und Umbauten innerhalb eines selbständigen Wohnungseigentumsobjektes (vgl. § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BauO 2014) nur jener Miteigentümer, dem das Wohnungseigentum am von den Baumaßnahmen betroffenen Wohnungseigentumsobjekt zukommt, den Antrag auf Baubewilligung stellen kann bzw. ein solcher Bauantrag seiner Zustimmung bedarf.