Der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer (Miteigentümer) nimmt am Baubewilligungsverfahren als Partei regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 15.3.2011, 2009/05/0301; 27.2.2006, 2005/05/0332; 16.9.2003, 2002/05/1040). Darüber hinaus können die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer (Miteigentümer) im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung (vgl. wiederum VwGH 15.3.2011, 2009/05/0301, mwN). Diese auf § 6 Abs. 1 Z 2 und § 18 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 gestützte Judikatur zum Umfang der Rechte des (Mit-)Eigentümers im Baubewilligungsverfahren ist auf die entsprechenden (gleich bezeichneten) Bestimmungen der NÖ BauO 2014 übertragbar, sind doch diesbezüglich keine in Bezug auf die Parteirechte wesentlichen Änderungen eingetreten. Es liegt daher bereits (übertragbare) Rechtsprechung zur früheren Rechtslage vor, weshalb insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0095, mwN).
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