Ra 2020/05/0068 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 ist nicht jede Änderung einer Behandlungsanlage genehmigungspflichtig, sondern es bedürfen lediglich "wesentliche Änderungen" im Sinne des § 2 Abs. 8 Z 3 leg. cit. einer Genehmigung der Behörde. Ein Schuldspruch nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 muss daher, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Behandlungsanlage "wesentlich" ist. Es muss daher im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat dargelegt werden, ob die Änderung einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfällt oder ob die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann (vgl. zur Gewerbeordnung 1994 VwGH 3.9.1996, 96/04/0093, sowie insoweit vergleichbar zur Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0066 u.a.).