Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 70/2017 ist nicht die bloße Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage anzeigepflichtig, sondern es sind lediglich solche sonstigen Änderungen anzuzeigen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können. Ein Schuldspruch nach § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002 musste daher, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die angeblich vorgenommene Änderung der Behandlungsanlage geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt zu haben (vgl. in diesem Sinne zur GewO 1994 VwGH 3.9.1996, 96/04/0093), damit der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann, nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und kein Zweifel daran besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.
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