In einem zweistufigen Verhandlungsverfahren müssen die Teilnahmeunterlagen jedenfalls hinreichend konkret sein, um einem interessierten Unternehmer die Beurteilung zu ermöglichen, ob eine Teilnahme an diesem Vergabeverfahren möglich und sinnvoll ist (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2018/04/0199). Dies kann nur anhand der jeweiligen fallbezogenen Umstände beurteilt werden.
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