Dass das angeschaffte Gerät im Rahmen von Forschungsarbeit eingesetzt werden soll und aus diesem Grund Forschungszwecken dient, macht den Lieferauftrag alleine noch nicht zu einem, dessen eigener Gegenstand ein Forschungsobjekt bildet. Vielmehr muss der Gegenstand der Lieferung selbst einer sein, der den Charakter eines Forschungsobjekts aufweist, was die Inanspruchnahme der Ausnahme nach § 36 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 rechtfertigt.
Rückverweise