Für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 reicht es nicht aus, dass die zu beschaffende Ware als Pilotprojekt oder für Forschungszwecke eingesetzt werden soll. Vielmehr ist anhand des Inhalts des Auftrags auch zu prüfen, ob die zu liefernde Ware eine solche darstellt, die aufgrund der Spezifikationen nicht auch von anderen Anbietern am Markt erbracht werden könnte, etwa weil die entsprechenden Vorgaben in dem Auftrag bereits vom Auftraggeber detailliert festgeschrieben sind.