Ro 2020/04/0027 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Da hinsichtlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht bundesgesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, wird sie nach § 9 Abs. 1 und 2 SPG 1991 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Bezirksverwaltungsbehörden ausgeübt. Die Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht ist somit den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen. Dementsprechend liegt aber das Verfassen von Berichten über derartige Einsätze sowie die damit einhergehende Verarbeitung personenbezogener Daten des von der Amtshandlung Betroffenen sowie der Verarbeitung von Ort, Zeit, Grund und Art des Einschreitens in der Verantwortung der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Sicherheitsbehörde. Eine Zuordnung zum inneren Dienst kommt insoweit nicht in Betracht.