Hat der Beschuldigte im Hinblick auf die Aufforderung durch den Polizeibeamten zur Ablegung der Atemluftprobe jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht, nämlich auf Privatgrund nicht zur Ablegung einer Atemluftprobe verpflichtet zu sein, haben müssen, kommt ihm der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB nicht zu Gute (vgl. VwGH 31.3.2006, 2006/02/0009; VwGH 20.6.2006, 2005/02/0146).
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