Rückverweise
Maßgeblich für eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist lediglich, dass das den Anlass für die Atemluftuntersuchung bietende Verhalten (z.B. Lenken eines Fahrzeuges bzw. hier: Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines Fahrzeuges) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gesetzt wurde. Die Qualifikation des Ortes der Aufforderung zur Atemluftprobe ist dagegen nicht entscheidend (vgl. VwGH 16.4.1997, 96/03/0374).