Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Berufens auf eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe kommt es nur auf die diesbezügliche Absicht des Fremden und nicht auf jene seiner Ehefrau, die zunächst auf das Vorliegen einer echten Ehe vertraute, an (vgl. VwGH 25.1.2005, 2004/21/0135; VwGH 27.3.2007, 2006/21/0391; VwGH 22.11.2007, 2004/21/0268; VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0033). Die Verwaltungsbehörde bzw. das VwG dürfen in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe eine eigene Beurteilung vornehmen (vgl. VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0293; VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349).
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